Wenn der Winter kommt – Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Bitte machen Sie sich, den anderen und dem Bauhof-Schneeräumdienst das Leben leichter, indem Sie sich entsprechend wappnen, und den Gehweg, Fußweg oder zu räumenden Straßenrand bei Ihrem Grundstück rechtzeitig von Laub und Bewuchs säubern, und Büsche und Hecken sowie in Straßen hereinragende Bäume zurückschneiden. Die lichte Höhe sollte über Straßen 4,50 m und über Gehwegen in der Regel 2,50 m betragen, und zwar auch dann, wenn die Äste und Zweige mit schwerem Schnee bedeckt sind und naturgemäß etwas weiter nach unten ragen. Mit etwas Vorbereitung verliert das Schneeräumen dann schon etwas von seinem Schrecken.

Ist es dann soweit, haben Sie sicher mit Ihren Nachbarn schon Absprachen getroffen wegen der zu bildenden Schneehäufen. Werfen Sie den geräumten Schnee bitte nicht auf die Straße, denn sonst räumt ihn der Bauhof mit großem Gerät geradewegs wieder zurück, oder es kommt zu Rampenbildung. Das beschädigt das Räumgerät, und beeinträchtigt Sie wegen der Lärmbildung durch fahrende Autos über Schneerampen auch selbst.

Weitere Hinweise finden sich auch in der „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)“ der Gemeinde Straubenhardt, die wir hier in Auszügen wiedergeben:

1. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht – Wer muss räumen?

Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren zu räumenden Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

2. Wer ist Verpflichteter und Straßenanlieger?

Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten aber auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde, des Kreises oder Landes stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt.

Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. Bitte treffen Sie dann entsprechende Absprachen. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

3. Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht – Wo muss geräumt werden?

Gehwege, die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmet sind, und entsprechende Flächen am Fahrbahnrand, wenn keine Gehwege vorhanden sind, sind auf einer Breite von 1 m zu räumen. Ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen je 1 m an den Straßenrändern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u. ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, muss auch um diese herum 1 m breit geräumt werden.
Von Anliegern geräumt werden müssen auch gemeinsame Rad- und Gehwege, Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege entlang von Privatgrundstücken.
Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so müssen sie gemeinsam den Gehweg bzw. die entsprechenden genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken räumen. Auch in diesem Fall sind Absprachen sinnvoll.

4. Umfang der Reinigungspflicht – Was bedeutet „Reinigung“?

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.
Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.
Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

5. Umfang des Schneeräumens – Wohin mit dem Schnee?

Die Flächen sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen, so dass ein Begegnungsverkehr möglich ist.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der sonstigen zu räumenden Flächen anzuhäufen (Bitte keinen Schnee auf die Fahrbahn werfen). Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

6. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

Bei winterlicher Straßenglätte haben die Verpflichteten die Gehflächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn so rechtzeitig zu bestreuen, dass sie vom Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Zum Bestreuen sind Sand, Splitt oder andere geeignete umweltverträgliche Stoffe zu verwenden. Auf Streusalz ist zu verzichten, soweit dies aus Sicherheitsgründen möglich ist.

7. Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21 Uhr.

8. Ordnungswidrigkeiten

Wer sich nicht daran hält, kann mit Geldbuße bestraft werden.

Wir bitten ebenfalls darum, Fahrzeuge so zu parken, dass der Schneepflug die Straße immer noch räumen kann. Zuwiderhandlungen können  geahndet werden.