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Bürgerbüro Ottenhausen

Öffentliche Bekanntmachung –Bauverwaltung–

1. Änderung des Bebauungsplanes „Gruppenwiesen“ in Schwann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

1. Änderung des Bebauungsplanes „Gruppenwiesen“ in Schwann
1. Änderung des Bebauungsplanes „Gruppenwiesen“ in Schwann
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-Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses und öffentliche Auslegung des Entwurfs-

Der Gemeinderat der Gemeinde Straubenhardt hat am 25.11.2009 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Gruppenwiesen“ in Schwann im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern, den Entwurf der Planänderung gebilligt sowie dessen öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Für den Planbereich ist der Planentwurf vom 17.11.2009 (in der Fassung vom 15.12.2009) maßgebend. Er ergibt sich aus nebenstehendem Kartenausschnitt.

Inhalt der Änderung: 
Die geplante Änderung des Bebauungsplans zielt darauf ab, die Erschließung der im Bebauungsplan dargestellten Grundstücke nach heutigem Stand zu sichern. Dazu wurde der vorhandene Lauf der Straße geringfügig verändert und der Wendehammer neu konstruiert. Zusätzlich wurde die Straße um die Zufahrt zu den Grundstücken 201, 205 und 207 erweitert. Nördlich des Wendehammers ist eine private Grünfläche vorgesehen.

Der Bebauungsplan wird durch Deckblatt geändert. Der Bebauungsplan wird ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert.

Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt, da es sich um ein beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB handelt.

Der Entwurf zur Planänderung mit Begründung wird vom 01.02.2010 bis einschließlich 02.03.2010 im Bürgermeisteramt Straubenhardt (Rathaus Feldrennach, Ittersbacher Str. 1, 75334 Straubenhardt, Zimmer 2) während den üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe des Verfassers zweckmäßig.

Nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Straubenhardt, 19.01.2010

gez. Rutschmann
 - Bürgermeister -

Nachricht vom: 22.01.2010