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Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss hat nach Anhörung der Eigentümer am 13.01.2010 gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) in der jeweils gültigen Fassung für das Gebiet des Bebauungsplans „Gruppenwiesen “ der Gemarkung Schwann die Durchführung der Umlegung „Talweg“ beschlossen.
Das Umlegungsgebiet wird begrenzt:
-im Norden durch die Feldstraße,
-im Süden durch die nördlichen Grenzen der Bebauung an der Hauptstraße
-im Westen durch die östliche Grenze der Flst.-Nr. 191
-im Osten durch den Talweg
In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Schwann einbezogen:
Flurstücks. Nr.
200 (hiervon ein mittlerer Teil mit einer Fläche von ca. 235 qm einbezogen),
201 (hiervon zwei nördliche Teile mit einer Fläche von ca. 390 qm einbezogen),
205 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 180 qm einbezogen),
207 (hiervon der nördliche Teil mit einer Fläche von ca. 780 qm einbezogen),
209/3, 212, 214, 215, 216,
218/1 (hiervon der nordwestliche Teil mit einer Fläche von ca. 50 qm einbezogen),
739 (hiervon der östliche Teil mit einer Fläche von ca. 230 qm einbezogen),
Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Talweg“. Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte dargestellt.
Das Umlegungsgebiet liegt innerhalb des Plangebietes des vom Gemeinderat am 19.01.1995 beschlossenen Bebauungsplanes „Gruppenwiesen“. Im Rahmen der Umlegung findet derzeit das 1. Änderungsverfahren zu diesem Bebauungsplan im maßgebenden Plangebiet statt.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
II. Durchführung
Die Durchführung obliegt gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 02.03.1998 (GBl. S.185) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 25.11.2009 dem nichtständigen Umlegungsausschuss.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem, im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücks, oder an einem das Grundstück belasteten Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Gemeinde Straubenhardt anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach §71 BauGB, dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen getroffen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen an der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigende oder sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigende bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigende Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss. Nach §24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf dem Grundstück
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen, Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben ( § 50 Abs.1 ).
VII Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Straubenhardt eingereicht werden (§217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss ( §222 Abs. 3 S. 2 BauGB ).
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 01.02.2010 bis 02.03.2010 im Bürgermeisteramt Straubenhardt (Rathaus Feldrennach, Ittersbacher Str. 1, 75334 Straubenhardt, Zimmer 2) öffentlich aus und können während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
gez. Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses Willi Rutschmann
Nachricht vom: 22.01.2010
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