Mittagsruhe und 'Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung'

Rasenmähen ist werktags seit der 32. BImSchV auch mittags erlaubt
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Rasenmähen ist werktags seit der 32. BImSchV auch mittags erlaubt

Immer häufiger werden Fragen zur Mittagsruhe gestellt. Nach der Einführung der "Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" vom 29.08.2002 gibt es "die Mittagsruhe" so nicht mehr. Die entsprechenden Regelungen in der örtlichen Polizeiverordnung über Gartenarbeiten gilt nach Einführung dieses Gesetzes nicht mehr; das eingeführte Gesetz geht der örtlichen Regelung vor. Leider, muss man dazu sagen, denn im Prinzip wurde die Mittagsruheregelung damit abgeschafft.

Allerdings ist nun in der Anlage zur 32. BImSchV (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) geregelt, welche Geräte nur in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 betrieben werden dürfen. Also auch in der Mittagszeit. (Nicht aufgeführte Geräte dürfen auch außerhalb dieser Zeit benutzt werden; der Katalog ist insoweit abschließend.) 

Weiter eingeschränkt ist der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern und Laubbläser bzw. -sammlern: Diese Geräte dürfen an Werktagen nur zwischen 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden.

Geregelt ist dies in § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV, der hier abgedruckt wird: (im unten angegebenen Link ist die ganze Anlage aufrufbar)

§ 7 32. BImSchV

Betrieb in Wohngebieten

(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2 , 3 , 4 , 4a , 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien

  1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden,
  2. es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.