15.01.2021

Satzung zur Durchführung von Sitzungen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 16.12.2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 20.02.2002 beschlossen:

SATZUNG
zur Änderung der Hauptsatzung
vom 20.2.2002

Artikel 1

Im Abschnitt II GEMEINDERAT der Hauptsatzung wird § 3a hinzugefügt:

Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderates ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richten sich nach den Bestimmungen des § 37a Absatz 1 und 2 Gemeindeordnung. Für die Sitzungen der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderates gelten diese Regelungen entsprechend.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Helge Viehweg
Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungsänderung gegenüber der Gemeinde Straubenhardt geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.